Die AGB sind nur in der aktuellen, von uns veröffentlichten Fassung gültig. Alle vorangegangenen Versionen sind nicht mehr gültig. Mit der Vergabe eines Auftrages bestätigt der Kunde nochmals diese AGB gelesen und verstanden zu haben und akzeptiert die nachfolgenden Konditionen.
§ 1
Die Master Leasing tritt ausschließlich als Agentur zur Vermittlung von gewerblichen Leasingverträgen ohne Schufa und ohne Bankauskunft unserer Partner auf. Die Master Leasing ist keine Bank, Leasinggesellschaft o.ä.. Sie wickelt keine Geldgeschäfte ab und betreibt kein Gewerbe im Sinne eines Bankwesengesetzes oder EU-Geldgesetzes.
§ 2
Für das Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer / Auftraggeber gelten ausschließlich die AGB´S und die im Leasingvertrag festgelegten Nutzungsbedingungen des jeweiligen Leasinggebers. Die Master Leasing übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden, die aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Leasingnehmer / Auftraggeber und dem jeweiligen Leasinggeber entstehen können.
§ 3
Persönliche Daten von Interessenten, Antragstellern und Auftraggebern werden ausschließlich zum Zweck der Antragstellung und Auftragsdurchführung erhoben und gespeichert
§ 4
Es werden Aufträge und Vermittlungsvereinbarungen gesondert schriftlich festgelegt und geregelt.
§ 5
Der Auftraggeber versichert mit Einreichung der Selbstauskunft die Richtigkeit und Belegbarkeit der darin gemachten Angaben. Dies betriff insbesondere die Angaben zu seinen monatlichen Nettoeinkünften, die zur Vermittlung eines Leasingvertrages ohne Schufa und ohne Bankauskunft erforderlich sind. Die monatlichen Nettoeinkünfte errechnen sich vom Jahresgewinn nach Abzug aller Steuern und Abgaben geteilt durch 12 Monate.
§ 6
Dem Auftraggeber stehen verschiedene Leasingtarife zur möglichen Verfügung. Hierbei handelt es sich um die Tarife LSZ10, LSZ25, LSZ30, LSZ35, LSZ40, LSZ45, LSZ50 . Die Tarife unterscheiden sich in erster Linie durch die Leasingsonderzahlung. Die im Tarif aufgeführte Zahl ist hierbei bezeichnend für die Höhe in Prozent (z. B. LSZ10 = 10% Leasingsonderzahlung usw.). Bei gebrauchten Pkws die älter als 45 Monate sind, ist mindestens der Tarif LSZ30- oder LSZ40 oder LSZ50 erforderlich. Bei Fahrzeugen ab einem Fahrzeugpreis von fünfzigtausend EURO ist mindestens der Tarif LSZ30 erforderlich.Die Laufzeit der Vertrage wird ebenfalls immer individuell für jeden Kunden kalkuliert. Der Tarif LSZ10 ist nur dann möglich, wenn ein Gebraucht- wagen angeschafft wird, dessen vom Leasingnehmer mit dem Verkäufer ausgehandelter Anschaffungspreis 15% unterhalb des Händlerverkaufswertes liegt oder bei Neufahrzeugen ein Rabatt ausgehandelt wurde, der mindestens 15% unterhalb des vom Hersteller vorgegebenen unverbindlichen Richtpreises liegt. Die 15% die ein Gebrauchtwagen preiswerter ist als der Händlerverkaufswert nach Gutachten und die 15% Rabatt bei einem Neuwagen, werden beim Tarif LSZ10 quasi als Absicherung der Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft behandelt, so dass im Ergebnis vom Leasingnehmer selbst nur noch 10% Leasingsonderzahlung vom vertraglich vereinbarten Anschaffungspreis zu zahlen sind, um für die Leasingbzw. Finanzierungsgesellschaft eine Absicherung zu erreichen, die ansonsten bei einer Leasingsonderzahlung von mindestens 30% gegeben wäre. Bitte tätigen Sie vor Klärung sämtlicher für die Leasingabwicklung nötigen Voraussetzungen keine verbindliche Bestellung sondern nur eine Reservierung unter Vorbehalt der Leasingabwicklung. Bei Wahl des Tarifs LSZ10 achten Sie bitte bei der Fahrzeugauswahl genauestens darauf, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Tarifes vorliegen. Für Transporter ab 3,5 to Nutzlast ist mindestens der Tarif LSZ30 erforderlich. Ein Angebot wird für jedes Fahrzeug individuell erstellt. Das betrifft auch eine Fahrzeugbeleihung. Eine Leasingzusage oder Vertragsabschluss erfolgt erst nach positiver Leasingentscheidung aufgrund der einzureichenden Selbstauskunft (Leasingantrag). Die verbindlichen Konditionen und Kalkulationen erfolgen erst durch Übersendung des individuell ausgefertigten Leasingvertrag. Die Leasingsonderzahlung ist entweder an die zusagende Leasinggesellschaft oder an den Händler zu leisten, der das Fahrzeug verkauft. Dies entscheidet die jeweilige Leasinggesellschaft. Die Kosten für Navigationssysteme, Freisprecheinrichtungen für Telefon, Wartungsverträge, Tuning, sowie Räder und Reifen, die nicht vom Hersteller als Normalbereifung vorgesehen sind, sind vom Leasingnehmer außerhalb des Leasingvertrages zu zahlen. Ein Wechsel des PKW-Leasingtarifes ist bis zur schriftlichen Annahmebestätigung des Leasingvertrages durch die jeweilige Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft jeder- zeit kostenfrei möglich, kann aber nicht garantiert werden. So genannte Eurofahrzeuge, EU-Reimporte und vergleichbare Fahrzeuge, die üblicherweise am bundesdeutschen Automobilmarkt zu einem niedrigeren Preis als dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis gehandelt werden, können nur zum üblichen Marktwert, nicht aber zu einem höheren angesetzt werden. Im Zweifelsfall ist ein Gutachten – vorzugsweise des TÜV – einzuholen. Der Leasingvertrag wird dann so behandelt, dass der übliche Marktwert entsprechend dem Händlerverkaufswert bei Gebrauchtwagen angesetzt wird und der Vertrag dementsprechend nach den obigen diesbezüglichen Regelungen abzuwickeln ist. Wir behalten uns den Verkauf der Bestandsfahrzeuge vor.Die Bilder der Fahrzeuge sind lediglich Beispielfotos .
§ 7
Die Master Leasing stellt für ihre Vermittlungstätigkeit dem Auftraggeber eine Gebühr in Höhe von 2,9 % bis max. 4,9% vom Fahrzeugpreis zuzügl. der jeweils gültigen MwSt in Rechnung. Die jeweilige Gebühr ist immer vorher klar erkennbar und wird im Auftrag auch eingetragen. Diese Gebühr ist nach Erteilung der Leasingzusage durch die von der Master Leasing ausgesuchten Leasinggesellschaft an den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber erhält hierüber eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Sofern nach erfolgter rechtsverbindlicher Leasingzusage durch das Verschulden der Master Leasing und/oder der Leasinggesellschaft mit dem Auftraggeber kein Leasingvertrag zustande kommt, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Dies gilt ebenso bei einer Ablehnung durch die Leasinggesellschaft. In allen anderen Fällen ist der Auftraggeber zur Zahlung der o.g. Gebühr verpflichtet. Die Bearbeitungsgebühr/Bereitellungsgebühr der jeweiligen Leasinggesellschaft, ca. drei Prozent des Anschaffungspreises zzgl. der anfallenden MwSt., wird von der jeweiligen Gesellschaft nach Versand der Verträge erhoben.
§ 8
Die Inhalte dieser Webseite sind sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Dennoch haften wir nicht für Irrtümer, mit denen die Ausführungen behaftet sein könnten.
§ 9
Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame und nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
§ 10
Bitte achten sie auf die korrekte Angabe des Verwendungszwecks, da die Master Leasing nicht verpflichtet ist Nachforschungen über den Verbleib von Zahlungen anzustellen, wenn diese nicht ordnungsgemäß deklariert wurden. Zahlungen haben ausschließlich in Euro auf die genannten Konten zu erfolgen und müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Zahler eindeutig erkennbar ist und der zu bezahlenden Dienstleistung ordnungsgemäß zugeordnet werden kann. Angebote von Master Leasing sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Fehler und Zwischenverkauf vorbehalten. Eine Leasingzusage oder Vertragsabschluß erfolgt erst nach positiver Leasingentscheidung aufgrund der einzureichenden Selbstauskunft (Leasingantrag). Die verbindlichen Konditionen und Kalkulationen erfolgen erst durch Übersendung des individuell ausgefertigten Leasingvertrages. Insbesondere behält sich der Leasinggeber vor, die Kalkulation und sonstigen Leasingbedingungen an bis Vertragsabschluß geänderte Refinanzierungsbedingungen anzupassen, sowie den Vertragsabschluss von Auflagen, Sicherheiten und/oder evtl. Nachweisen abhängig zu machen.
§ 11
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren nach Überleitung in das streitige Verfahren, ist der Sitz der Fa. Masterleasing.